OLG Stuttgart - Urteil vom 05.08.2010
7 U 82/10
Normen:
BGB § 548 Abs. 1; WEG § 13;
Fundstellen:
MietRB 2011, 49-50
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 483/09

Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch einen Mieter

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 7 U 82/10

DRsp Nr. 2010/22399

Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch einen Mieter

Hat ein Mieter von Wohnungseigentum das Gemeinschaftseigentum beschädigt, so verjähren die Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - Az. 18 O 483/09 - vom 31.03.2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 6.733,54 €

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 1; WEG § 13;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger macht wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft H.str. 31 - 33 in S. gegen die Beklagten als ehemalige Mieter einer in der Wohnanlage gelegenen Wohnung geltend.

Im Dezember 2009 erhob der Kläger nach Abtretung der Ansprüche durch die Eigentümergemeinschaft Klage.