OLG München - Beschluss vom 07.02.2007
34 Wx 129/06
Normen:
BGB § 166 Abs. 1 § 194 § 195 § 199 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 ; WEG § 28 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 95
NJW-RR 2007, 1097
NZM 2007, 526
OLGReport-München 2007, 296
WuM 2007, 162
ZMR 2007, 478
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1389/06
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 275/05

Verjährung von Wohngeldansprüchen - Zurechnung der Verwalterkenntnis

OLG München, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 129/06

DRsp Nr. 2007/6144

Verjährung von Wohngeldansprüchen - Zurechnung der Verwalterkenntnis

»Im Jahr 2001 fällig gewordene Wohngeldansprüche sind im Regelfall mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Die Kenntnis des Verwalters vom Bestehen des Anspruchs ist grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen, es sei denn, der Wohngeldschuldner kann sich nach Treu und Glauben auf die Kenntnis des Vertretenen nicht berufen, weil der Verwalter mit ihm bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt hat.«

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1 § 194 § 195 § 199 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 ; WEG § 28 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen die Antragsgegnerin zu 1 (im Folgenden: Antragsgegnerin), die ihr Mitglied ist, Wohngeldansprüche geltend. Im Rechtsbeschwerdezug erheblich sind nur noch Forderungen, die das Wirtschaftsjahr 2001 betreffen.

Die Gemeinschaftsordnung (GO) schreibt in § 8 vor, dass zur Bestreitung der laufenden Bewirtschaftungskosten ein monatliches Wohngeld bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist, dessen Höhe von der Eigentümerversammlung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans bestimmt wird.