I.
Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen die Antragsgegnerin zu 1 (im Folgenden: Antragsgegnerin), die ihr Mitglied ist, Wohngeldansprüche geltend. Im Rechtsbeschwerdezug erheblich sind nur noch Forderungen, die das Wirtschaftsjahr 2001 betreffen.
Die Gemeinschaftsordnung (
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