Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch sein Urteil vom 13. Januar 2017 nicht verletzt hat.
1. Mit einer möglichen Rückbausicherheit hat sich der Senat ausdrücklich befasst und begründet, warum hierdurch ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG nicht abgewendet wird (Rn. 24, Rn. 28).
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