BGH - Beschluss vom 18.08.2010
V ZB 79/10
Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3,S. 2; FamFG § 418 Abs. 3 Nr. 1; WÜK § 36 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XIV 4290 B
LG Osnabrück, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 138/10

Verletzung von eigenen Rechten im Hinblick auf eine Haftanordnung aufgrund zunächst erfolgloser Rückschiebung; Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung auch in einem Rechtsmittelverfahren

BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen V ZB 79/10

DRsp Nr. 2010/16041

Verletzung von eigenen Rechten im Hinblick auf eine Haftanordnung aufgrund zunächst erfolgloser Rückschiebung; Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung auch in einem Rechtsmittelverfahren

Die persönliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren kann gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG unterbleiben, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten sind.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17. März 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3,S. 2; FamFG § 418 Abs. 3 Nr. 1; WÜK § 36 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe

I.