BGH - Beschluss vom 07.04.2022
V ZR 165/21
Normen:
ZPO § 139; WEG a.F. § 21 Abs. 4;
Fundstellen:
NZM 2022, 512
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 4393/19
LG Frankfurt/Main, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 128/20

Vermeidung von Überraschungsentscheidungen durch gerichtliche Hinweispflichten i.R.e. Beschlussanfechtungsklage wegen eines materiellen Beschlussmangels (hier: Dachsanierung)

BGH, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen V ZR 165/21

DRsp Nr. 2022/7874

Vermeidung von Überraschungsentscheidungen durch gerichtliche Hinweispflichten i.R.e. Beschlussanfechtungsklage wegen eines materiellen Beschlussmangels (hier: Dachsanierung)

Die Abweichung von einer Vereinbarung der zerstrittenen Parteien einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich der Sachverhalt aufgrund neuer Erkenntnisse entsprechend wesentlich verändert hat. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei demjenigen, der von der vorangegangenen Vereinbarung abgewichen ist.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2021 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, als der Beschlussanfechtungsklage wegen eines materiellen Beschlussmangels stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 49.970 €.

Normenkette:

ZPO § 139; WEG a.F. § 21 Abs. 4;

Gründe

I.