KG - Urteil vom 01.04.2004
8 U 219/03
Normen:
BGB § 536a Abs. 1 ; BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 483/02

Vermietung bisher zu Wohnzwecken genutzter Räume als Gewerberäume: Zur Frage fristloser Kündigung des Mieters wegen fehlender behördlicher Genehmigung der Umwidmung sowie Schadensersatzpflicht des Vermieters

KG, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 8 U 219/03

DRsp Nr. 2004/9202

Vermietung bisher zu Wohnzwecken genutzter Räume als Gewerberäume: Zur Frage fristloser Kündigung des Mieters wegen fehlender behördlicher Genehmigung der Umwidmung sowie Schadensersatzpflicht des Vermieters

1. Werden Räume nach dem Inhalt des Mietvertrages als Gewerberäume - hier: als Büro- und Schulungsräume - vermietet, so müssen die Räume in einem Zustand sein, der in jeder Hinsicht die Durchführung des vereinbarten Vertragszwecks erlaubt. 2. Der Anspruch des Mieters auf Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs umfaßt nicht nur den einwandfreien baulichen Zustand der Mietsache, sondern darüber hinaus auch, dass der Aufnahme des vorgesehenen Gewerbebetriebs in den gemieteten Räumen keine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. 3. Die Einholung der für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen behördlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen - hier: Zweckentfremdungsgenehmigung bzw. Genehmigung der Umwidmung von Wohn- in Geschäftsräume - obliegt grundsätzlich dem Vermieter. 4. Die Nichteinholung der behördlichen Genehmigungen rechtfertigt bis zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter die Herabsetzung des Mietzinses auf Null gem. § 536 Abs. 1 BGB. 5. Der Vermieter ist darüber Hinaus zum Schadensersatz gem. § 536a Abs. 1 BGB verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 536a Abs. 1 ; BGB § 536 Abs. 1 ;