FG Niedersachsen - Urteil vom 26.02.2015
14 K 316/13
Normen:
EStG § 21; FGO § 67; BGB § 133;

Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig unbebautem Grundstück

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 14 K 316/13

DRsp Nr. 2015/9496

Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig unbebautem Grundstück

Prozesserklärungen sind wie sonstige Willenserklärungen grds. auslegungsfähig. Zum Grundsatz der rechtschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften. Die Auslegung einer Prozesserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Bezeichnet ein Stpfl. einzelne Steuerbescheide und formuliert insoweit einen Klageantrag, führt die Nennung der mehrere Einsprüche umfassenden Rechtsbehelfsnummer nicht dazu, dass mit der Klage ein neben den bezeichneten Bescheiden vorhandener weiterer Bescheid als (von Anfang an) angefochten angesehen werden kann. Auch die rechtsschutzgewährende Auslegung berechtigt nicht zu der Annahme, dass ein Stpfl. sämtliche Verwaltungsakte, auf die sich das Einspruchsverfahren bezog, quasi automatisch auch zum Gegenstand des nachfolgenden Klageverfahrens machen will. Zu den Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene WK bei Ermittlung der Einkünfte aus VuV.

Normenkette:

EStG § 21; FGO § 67; BGB § 133;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 2004 bis 2008 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.