BGH - Urteil vom 18.10.2019
V ZR 188/18
Normen:
WEG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 340
MietRB 2020, 109
NJW-RR 2020, 393
NZM 2020, 330
ZMR 2020, 422
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 C 67/15
LG Itzehoe, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 4/17

Verpflichtung des ehemaligen Verwalter einer klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft zur Tragung der Kosten eines Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern; Verpflichtung des Verwalters zur Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch einen Wohnungseigentümer gemäß § 12 Abs. 1 WEG

BGH, Urteil vom 18.10.2019 - Aktenzeichen V ZR 188/18

DRsp Nr. 2020/3074

Verpflichtung des ehemaligen Verwalter einer klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft zur Tragung der Kosten eines Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern; Verpflichtung des Verwalters zur Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch einen Wohnungseigentümer gemäß § 12 Abs. 1 WEG

a) Der Verwalter, der verurteilt worden ist, einem Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 1 WEG zu erteilen, muss die Kosten des Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern nicht selber tragen.b) Der Verwalter darf die Kosten eines Verfahrens nach § 12 Abs. 1 WEG jedenfalls dann aus dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen, wenn der Verwaltervertrag ihn dazu ermächtigt.

Tenor