AG Pinneberg, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 C 67/15
LG Itzehoe, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 4/17
Verpflichtung des ehemaligen Verwalter einer klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft zur Tragung der Kosten eines Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern; Verpflichtung des Verwalters zur Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch einen Wohnungseigentümer gemäß § 12 Abs. 1 WEG
BGH, Urteil vom 18.10.2019 - Aktenzeichen V ZR 188/18
DRsp Nr. 2020/3074
Verpflichtung des ehemaligen Verwalter einer klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft zur Tragung der Kosten eines Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern; Verpflichtung des Verwalters zur Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch einen Wohnungseigentümer gemäß § 12 Abs. 1WEG
a) Der Verwalter, der verurteilt worden ist, einem Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 1WEG zu erteilen, muss die Kosten des Rechtsstreits im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern nicht selber tragen.b) Der Verwalter darf die Kosten eines Verfahrens nach § 12 Abs. 1WEG jedenfalls dann aus dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen, wenn der Verwaltervertrag ihn dazu ermächtigt.
Tenor
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