BGH - Urteil vom 12.01.2011
VIII ZR 148/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 5;
Fundstellen:
MDR 2011, 287
NJW 2011, 842
NZM 2011, 240
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 348/09
LG München II, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 6590/09

Verpflichtung des Mieters zur Mitteilung der Nichtabrechnung einzelner Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale gegenüber dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 148/10

DRsp Nr. 2011/2074

Verpflichtung des Mieters zur Mitteilung der Nichtabrechnung einzelner Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale gegenüber dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung

Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Nachforderungen der Klägerin aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 und 2005.

Der Beklagte ist seit 1971 Mieter einer Wohnung der Klägerin in K. . Der Mietvertrag sieht für Heizung und Warmwasser monatliche Nebenkostenvorauszahlungen und für verschiedene weitere Nebenkosten eine monatliche Pauschale vor. Die Klägerin rechnete seit Beginn des Mietverhältnisses jeweils die gesamten im Mietvertrag genannten Betriebskosten ab; dabei errechnete Nachforderungen wurden vom Beklagten jeweils bezahlt.