BGH - Urteil vom 19.07.2019
V ZR 75/18
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 -3 und Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2020, 638
DNotZ 2020, 190
MDR 2020, 23
MietRB 2020, 13
NJW 2019, 8
NJW-RR 2020, 68
NZBau 2020, 366
NZM 2020, 60
ZMR 2020, 134
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 152 C 7449/15
LG Dresden, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 349/17

Verpflichtung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund von Schäden an einer Wohnung; Fehlende Hinwirkung zur weitergehenden Untersuchung der Ursachen der Mängel am Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteil vom 19.07.2019 - Aktenzeichen V ZR 75/18

DRsp Nr. 2019/17163

Verpflichtung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund von Schäden an einer Wohnung; Fehlende Hinwirkung zur weitergehenden Untersuchung der Ursachen der Mängel am Gemeinschaftseigentum

a) Der Verwalter muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen; dabei hat er die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen.b) Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen die gleichen Pflichten hinsichtlich der Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums wie jeden anderen Verwalter; er muss somit auch auf Gewährleistungsansprüche "gegen sich selbst" und eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.c) Hat der Verwalter Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum entgegen einer Erklärung des Bauträgers nicht beseitigt ist, muss er die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und auf einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen hinwirken.

Tenor