OLG Stuttgart - Urteil vom 16.11.2010
10 U 77/10
Normen:
BGB § 705; BGB § 427; BGB § 420; BGB § 640;
Fundstellen:
MDR 2011, 95
NJW-RR 2011, 527
NZBau 2011, 167
NZM 2011, 123
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 203/07

Verpflichtung einer Bauherrengemeinschaft aus einem Werkvertrag; Umfang der Haftung eines einzelnen Bauherrn

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 10 U 77/10

DRsp Nr. 2010/21048

Verpflichtung einer Bauherrengemeinschaft aus einem Werkvertrag; Umfang der Haftung eines einzelnen Bauherrn

1. Ebenso wie bei einer Bauherrengemeinschaft, die eine große Wohnungseigentümeranlage errichtet (vgl. BGHZ 75, 26), wird bei einer aus zwei Personen bestehenden Bauherrengemeinschaft, die eine kleine Wohnungseigentumsanlage mit 2 Wohnungen errichtet, jeder der beiden Bauherren aus einem zum Aufbau der Wohnungseigentumsanlage geschlossenen Werkvertrag nur anteilig verpflichtet ("Auf-bauschuld"), wenn der Unternehmer erkennen konnte, dass er einen Werkvertrag mit zukünftigen Wohnungseigentümern abschließt. 2. Die Haftung des einzelnen Bauherrn richtet sich nach dem jeweiligen Wohnungseigentümeranteil. Ist dieser bereits in der Teilungserklärung bestimmt, kommt es auf eventuell abweichende tatsächliche Verhältnisse nicht mehr an. 3. Einer Ingebrauchnahme eines Wohngebäudes ist eine konkludente Abnahme nicht zu entnehmen, wenn die Leistung nicht vollständig oder erkennbar vertragswidrig ausgeführt worden ist oder die Ingebrauchnahme trotz Mängel durch die Umstände geboten war.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21.05.2010, Az. 3 O 203/07,

abgeändert

und die Klage in Höhe von 1.634,99 € als derzeit unbegründet und im brigen als (endgültig) unbegründet

abgewiesen.