OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.2010
I-24 U 232/09
Normen:
BGB § 164; BGB § 179; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 53/09

Verpflichtung einer Limited nach englischem Recht aus einem Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen I-24 U 232/09

DRsp Nr. 2010/22475

Verpflichtung einer Limited nach englischem Recht aus einem Mietvertrag

Schließt eine Partei einen Mietvertrag im Namen einer Limited nach englischem Recht ab, so wird diese verpflichtet, es sei denn die Limited ist gar nicht existent.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 1. Juni 2010 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 179; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe

Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine den Klägern günstigere Entscheidung.

I.