BGH - Urteil vom 14.11.2014
V ZR 118/13
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 1024
BauR 2015, 822
NJW 2015, 2027
NZM 2015, 256
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 320
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 1806/11 WEG
LG Stuttgart, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 27/12

Verpflichtung eines Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines teilungsplanwidrigen Zustands

BGH, Urteil vom 14.11.2014 - Aktenzeichen V ZR 118/13

DRsp Nr. 2015/3957

Verpflichtung eines Wohnungserwerbers zur Beseitigung eines teilungsplanwidrigen Zustands

Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand