OLG Hamm - Urteil vom 19.08.2014
19 U 20/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.06.2013
LG Essen, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 326/12

Verpflichtung zum Anbieten eines Umschlagbaggers zu einem kalkulierten Restwert nach Ende einer LeasingzeitAuslegung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nach dem objektiven Empfängerhorizont

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 19 U 20/14

DRsp Nr. 2020/14379

Verpflichtung zum Anbieten eines Umschlagbaggers zu einem kalkulierten Restwert nach Ende einer Leasingzeit Auslegung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nach dem objektiven Empfängerhorizont

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten wird das am 15.1.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

der Klägerin den Umschlagbagger M #24 C ##49 M, Seriennummer: ##49/###73 zum kalkulierten Restwert in Höhe von 37.312,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtregung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen;

2.

der Klägerin den Raupenbagger M (D) #34 C , Seriennummer: #16/###53 zum kalkulierten Restwert in Höhe von 36.861,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zum Kauf anzubieten und durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe gegen die Drittwiderbeklagte Zug um Zug gegen Zahlung des kalkulierten Restwertes an die Klägerin zu übereignen sowie

3.