ArbG Mainz, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1195/12
Verrechnung überschießender Provisionsansprüche mit Mindereinnahmen aus Vormonaten; Auslegung eines Altersteilzeitvertrages zur Anrechnung monatlicher Zahlungen auf zu erwartende Provisionen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 224/13
DRsp Nr. 2014/7825
Verrechnung überschießender Provisionsansprüche mit Mindereinnahmen aus Vormonaten; Auslegung eines Altersteilzeitvertrages zur Anrechnung monatlicher Zahlungen auf zu erwartende Provisionen
1. Bei der in einem Altersteilzeitvertrages vereinbarten monatlichen Zahlung von 2.500 EUR brutto handelt es sich lediglich um eine Vorschusszahlung und nicht um ein Festgehalt, wenn dort der Begriff "Provisionsvorschuss" und die Regelung verwendet wird: "Zur Finanzierung der Altersteilzeit werden während der Arbeitsphase monatlich 5.000,00 EUR auf zu erwartende Provisionen angerechnet"; dem steht eine Regelung nicht entgegen, wonach die überschießende Provision ("bezogen auf die einzelnen Monate") am Ende der Leistungsphase abgerechnet und ausgezahlt werden soll, denn diese Vereinbarung beinhaltet keinen Ausschluss der Verrechenbarkeit von "Minderprovisionen" mit "Überprovisionen" sondern besagt ihrem Wortlaut nach vielmehr lediglich, dass bei der Berechnung überschießender Provisionen jeweils Monatszeiträume zugrunde zu legen sind, nicht hingegen, dass demgegenüber Minderverdienste aus anderen Monaten unberücksichtigt bleiben sollen.
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