Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab dem 21.12.2006 in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson versicherungspflichtig ist.
Der Kläger pflegt seit dem 24.6.2004 seine Mutter und darüber hinaus seit dem 21.12.2006 seinen Onkel. Beiden gewährte die Beigeladene Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe I. Nach den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lag der Pflegeaufwand jeweils knapp unter 14 Stunden in der Woche.
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