BGB § 631 ; HOAI § 15 ; MRVG Art. 10 § 3 (Ges. zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4.11.1971 - BGBl I 1745); WEG § 7 Abs.4, § 8 ;
Fundstellen:
BauR 1986, 464
DB 1986, 1388
DNotZ 1987, 26
DRsp I(138)502c
DRsp I(152)123c
DRsp-ROM Nr. 1992/3869
MDR 1986, 841
NJW 1986, 1811
WM 1986, 1027
ZfBR 1986, 170, 179, 180
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,
Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Vorratsteilung
BGH, Urteil vom 06.03.1986 - Aktenzeichen VII ZR 111/85
DRsp Nr. 1992/3868
Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Vorratsteilung
»Begründet der Eigentümer im Wege der »Vorratsteilung« gemäß § 8WEG Wohnungseigentum, so liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG nicht vor, wenn die Erwerber sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichten, zur Errichtung des Gebäudes diejenige Planung zu verwenden, die nach § 7 Abs. 4WEG der Bildung des Wohnungseigentums zugrundegelegt war, und denjenigen Ingenieur oder Architekten mit der Ausführung zu beauftragen, der die Planung gefertigt hat.«
Normenkette:
BGB § 631 ; HOAI § 15 ; MRVG Art. 10 § 3 (Ges. zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4.11.1971 - BGBl I 1745); WEG § 7 Abs.4, § 8 ;
Tatbestand:
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