Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein auf § 554 BGB gestütztes Räumungsbegehren.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Vermieterin einer Wohnung, welche seit 1982 von der Beklagten des Ausgangsverfahrens bewohnt wird. Von November 1984 bis Februar 1987 und von Mai bis September 1987 zahlte diese nur einen Teil der vereinbarten Miete. Sie begründete das mit zahlreichen Mängeln, welche sie zur Minderung des Mietzinses berechtigten; wegen verschiedener Schadenspositionen habe sie wirksam aufgerechnet.
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