BGH - Urteil vom 03.06.2016
V ZR 166/15
Normen:
WEG § 28 Abs. 3; HeizkostV § 7 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1375
MietRB 2016, 354
NJW 2016, 8
NJW-RR 2017, 263
NZM 2017, 77
ZMR 2016, 12
ZMR 2017, 76
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 206/13
LG Saarbrücken, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 80/14

Verteilung der Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung in der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Schätzung des Anteils an dem Allgemeinstrom bei Erfassung des Betriebsstroms über den allgemeinen Stromzähler; Beschränkung der Revision auf einzelne Beschlussmängelgründe

BGH, Urteil vom 03.06.2016 - Aktenzeichen V ZR 166/15

DRsp Nr. 2016/17390

Verteilung der Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung in der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Schätzung des Anteils an dem Allgemeinstrom bei Erfassung des Betriebsstroms über den allgemeinen Stromzähler; Beschränkung der Revision auf einzelne Beschlussmängelgründe

HeizkostV § 7 Abs. 2 Satz 1 In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. April 2014 auf die Berufung der Kläger geändert.