I.
Die Beteiligten zu 1) bis 8) bilden die im Betreff näher gekennzeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem Beteiligten zu 2), der im Jahre 1994 der teilende Eigentümer war, verwaltet wird.
§ 11 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 20. Januar 1994 enthält hinsichtlich der Ermittlung des Hausgeldes folgende Regelung:
2)
Für die Ermittlung des Hausgeldes gelten derzeit folgende Verteilungsschlüssel:
1. Die Kosten der Beheizung werden wie folgt umgelegt:
Es sind eigene Zähler vorhanden.
2. Die Eigentümer der Garagen werden nur herangezogen
a) zu den Kosten der Gebäude- und Haftpflichtversicherung,
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