OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2004
15 W 142/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 914
OLGReport-Hamm 2005, 1
ZMR 2004, 774
ZfIR 2004, 1036
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 129/02
AG Bottrop, vom 09.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 8/02

Verteilung der Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 15 W 142/03

DRsp Nr. 2004/12732

Verteilung der Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses

»1. Bei den Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses handelt es sich nicht um Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern um solche, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfallen (wie BGH NJW 2003, 3478 für Kaltwasser). 2. Der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung kann für die Kabelnutzungsentgelte nicht herangezogen werden. 3. Wird im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kabelnetzbetreiber das Nutzungsentgelt nach Wohneinheiten erhoben, so entspricht nur eine entsprechende Verteilung auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer ordnungsgemäßer Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 8) bilden die im Betreff näher gekennzeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von dem Beteiligten zu 2), der im Jahre 1994 der teilende Eigentümer war, verwaltet wird.

§ 11 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 20. Januar 1994 enthält hinsichtlich der Ermittlung des Hausgeldes folgende Regelung:

2)

Für die Ermittlung des Hausgeldes gelten derzeit folgende Verteilungsschlüssel:

1. Die Kosten der Beheizung werden wie folgt umgelegt:

Es sind eigene Zähler vorhanden.

2. Die Eigentümer der Garagen werden nur herangezogen

a) zu den Kosten der Gebäude- und Haftpflichtversicherung,