FG Hamburg - GERICHTSBESCHEID vom 17.09.2001
VI 140/00
Normen:
EStG § 12 ; EStG § 21 ;

Verträge zwischen Angehörigen

FG Hamburg, GERICHTSBESCHEID vom 17.09.2001 - Aktenzeichen VI 140/00

DRsp Nr. 2002/4563

Verträge zwischen Angehörigen

Zur Anerkennung eines Mietvertrages mit Angehörigen.

Normenkette:

EStG § 12 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung eines Einfamilienhauses durch den Onkel des Klägers an seine Schwester und deren Ehemann.

Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem 1938 geborenen und am ... 1999 verstorbenen Onkel, der die Klage erhoben hatte. Dieser erzielte als Maschinenbauer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sein Bruttoarbeitslohn betrug in den Streitjahren 60.946 und 60.088 DM. Als weichender Erbe hatte der Onkel im Rahmen der Übertragung des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebs ein Wohnrecht auf dem Hof und zusätzlich einen Bauplatz erhalten. Der ehemalige Kläger wohnte auf dem Hof und errichtete im Jahr 1979 auf dem Bauplatz, der sich in unmittelbarer Nähe in einer Seitenstraße befand, ein Wohngebäude, welches er ab 1. Januar 1980 an Herrn und Frau A vermietete. Die Baukosten beliefen sich auf ca. 185.000 DM. Bei den Mietern handelt es sich um die Eltern des Klägers bzw. die Schwester und den Schwager des ehemaligen Klägers.