BAG - Urteil vom 25.10.2017
4 AZR 686/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 151;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 642/14
ArbG Münster, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 53/14

Vertragliche Bezugnahmeregelung auf einen Tarifvertrag und spätere Änderungsvereinbarung des ArbeitsvertragesAbgrenzung von Wissens- und WillenserklärungWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

BAG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 686/14

DRsp Nr. 2018/4500

Vertragliche Bezugnahmeregelung auf einen Tarifvertrag und spätere Änderungsvereinbarung des Arbeitsvertrages Abgrenzung von Wissens- und Willenserklärung Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 4 AZR 649/14 v. 21.10.2015

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2014 - 3 Sa 642/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte; die Kosten der Nebenintervention im Revisionsverfahren trägt der Nebenintervenient.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (GTV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche der Klägerin für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2013.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 5. Dezember 1998 seit dem 1. Februar 1999 zunächst als Einrichtungsberaterin und zuletzt als Verkaufsberaterin beschäftigt. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt (die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt):

"§ 1 Einstellung

1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab 1. Februar 1999 als Einrichtungsberaterin, Abt. Mega In eingestellt.

2. Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzeitkraft/Teilzeitkraft mit 28,75 Stunden wöchentlich eingestellt. ...