LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.2011
9 Sa 205/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1403/10

Vertragsauslegung zu Spät- und Nachtzuschlägen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 205/11

DRsp Nr. 2011/19706

Vertragsauslegung zu Spät- und Nachtzuschlägen

1. Enthält der Arbeitvertrag keine Regelung zur Höhe von Spät- und Nachtzuschlägen und bestehen bei Vertragsschluss auch keine anderweitigen auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Regelungen, kann allein aus der arbeitsvertraglichen Regelung zur schichtgenauen Abrechnung der steuerfreien Spät- und Nachtschichtzuschläge keine Begründung eines zusätzlichen Anspruchs hergeleitet werden. 2. Gegen einen zusätzlichen Anspruch spricht auch der Umstand, dass im Betrieb der Arbeitgeberin eine andere Form des Ausgleichs im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG praktiziert wird und dieser Ausgleich nicht in der Zahlung von Zuschlägen sondern durch Gewährung arbeitsfreier Zeiten erfolgt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.02.2011, Az.: 1 Ca 1403/10 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend ab September 2010 ein monatliches Brutto-Grundgehalt in Höhe von 3.535,-- € zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1/10 und der Kläger zu 9/10.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. ;