LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2012
8 Sa 445/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 340 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; HGB § 74 a Abs. 1 S. 1; HGB § 75 c Abs. 1; HGB § 75 c Abs. 2; GewO § 110 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1503/10

Vertragsstrafe bei Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots; Überstundenvergütung einer angestellten Tierärztin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 445/11

DRsp Nr. 2012/10447

Vertragsstrafe bei Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots; Überstundenvergütung einer angestellten Tierärztin

1. Auch ohne eine arbeits- oder tarifvertragliche Bestimmung gilt eine Grundvergütung für Überstunden (üblicher Stundenverdienst, Anteil des Monatslohns) gemäß § 612 Abs. 1 als stillschweigend vereinbart, da die Arbeitnehmerin eine quantitative Mehrleistung erbringt. 2. Die arbeitsvertragliche Formulierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, "eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 50 %, die der Angestellten zuletzt gewährten monatlichen Bezüge" zu zahlen, bedeutet keineswegs, dass lediglich die Höhe des im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gezahlten Gehalts bei der Bemessung der Karenzentschädigung zugrunde zu legen ist; eine nach § 133, 157 BGB durchzuführende Auslegung der Vereinbarung kann vielmehr im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass es dem Willen der Vertragsparteien entsprach, im Wege der betreffenden Formulierung eine gesetzeskonforme und in Einklang mit § 74 Abs. stehende Regelung zu treffen und die Karenzentschädigung demnach mit der Hälfte der von der angestellten Tierärztin "zuletzt" bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu bemessen mit der Folge, dass alle Vergütungsbestandteile (auch Überstundenvergütungen und Gratifikationen) zu berücksichtigen sind.