OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.04.2015
2 U 22/14
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 242 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 537 Abs. 1 S. 1; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 125; HGB § 126; HGB § 127;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 106/13

Vertretung einer Kommanditgesellschaft beim Abschluss eines Mietvertrages

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 2 U 22/14

DRsp Nr. 2015/16589

Vertretung einer Kommanditgesellschaft beim Abschluss eines Mietvertrages

1. Wird eine Kommanditgesellschaft beim Abschluss eines Mietvertrages durch ihre Komplementärin vertreten, so kommt der Vertrag wirksam zustande, auch wenn deren Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis eingeschränkt war. 2. Räumt der Mieter die Räume nach ordentlicher Kündigung durch den Vermieter vorzeitig, so lässt dies die Pflicht zur Mietzahlung nicht entfallen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Februar 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 106/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.213,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.606,50 EUR seit dem 6. November 2012 sowie aus weiteren 1.606,50 EUR seit dem 6. Dezember 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2013 zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; BGB § 242 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;