KG - Beschluss vom 25.02.2004
24 W 285/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 27 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 5 ; BGB § 387 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 279
NJW-RR 2004, 1089
WuM 2004, 237
ZMR 2005, 470
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 83/01 WEG - 18.09.2001,
AG Wedding - 70 II 300/00 WEG,

Vertretungsbefugnis des WEG-Verwalters, Abrechnungsguthaben, Aufrechnungsbefugnis

KG, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 24 W 285/01

DRsp Nr. 2004/10164

Vertretungsbefugnis des WEG -Verwalters, Abrechnungsguthaben, Aufrechnungsbefugnis

1. Eine Eigentümergemeinschaft kann im gerichtlichen Verfahren durch den WEG -Verwalter vertreten werden soweit keine Interessenskollisionen vorliegen. 2. Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsanweisungen ist der Kenntnisstand der Wohnungseigentümergemeinschaft maßgebend. Es können im Nachhinein ordnungswidrige Entscheidungen von Verwaltungsmaßnahmen weder ordnungsmäßig noch ordnungsgemäße Entscheidungen ordnungswidrig erklärt werden.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 27 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 5 ; BGB § 387 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu I und II bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Verwalterin ist als Notverwalterin bestellt.