I.
Die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Anlage.
Durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 5.8.1999 zu TOP 2 wurden mit Wirkung vom selben Tage die Antragsgegnerin zu 2. als Verwalterin abberufen und ihr Verwaltervertrag gekündigt sowie zum 6.8.1999 die Antragstellerin zur Verwalterin bestellt. Ihren Verwaltervertrag schlossen die Beteiligten am 24.11./9.12.1999. In dem Verwaltervertrag wurde auf den Eigentümerbeschluss vom 5.8.1999 Bezug genommen und eine Laufzeit vom 6.8.1999 bis zum 5.8.2004 angegeben.
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