KG - Beschluss vom 18.08.2004
24 W 291/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 1 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 618
NZM 2005, 21
WuM 2004, 687
ZMR 2005, 225
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 53/03 WEG - 09.09.2003,
AG Wedding - 70 II 73/02 WEG I - 03.01.2003,

Verwaltervertrag abhängig von Bestandskraft der Verwalterbestellung

KG, Beschluss vom 18.08.2004 - Aktenzeichen 24 W 291/03

DRsp Nr. 2004/16517

Verwaltervertrag abhängig von Bestandskraft der Verwalterbestellung

Der auf Grundlage einer noch nicht rechtsbeständigen Verwalterwahl abgeschlossene Verwaltervertrag wird stets unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass keine Ungültigerklärung in einem diesbezüglichen Beschlussanfechtungsverfahren erfolgt. Eine entsprechende Vertragsauslegung ist geboten, um den Besonderheiten der gemeinschaftsinternen Willensbildung Rechnung zu tragen und die Eigentümergemeinschaft vor der Gefahr von Doppelzahlungen zu schützen.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 1 ; BGB § 675 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Anlage.

Durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 5.8.1999 zu TOP 2 wurden mit Wirkung vom selben Tage die Antragsgegnerin zu 2. als Verwalterin abberufen und ihr Verwaltervertrag gekündigt sowie zum 6.8.1999 die Antragstellerin zur Verwalterin bestellt. Ihren Verwaltervertrag schlossen die Beteiligten am 24.11./9.12.1999. In dem Verwaltervertrag wurde auf den Eigentümerbeschluss vom 5.8.1999 Bezug genommen und eine Laufzeit vom 6.8.1999 bis zum 5.8.2004 angegeben.