OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2016
4 A 1149/15
Normen:
EichO 1988 § 10 Abs. 1; EichG § 18; EichG a.F. § 25 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 16 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -4;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4824/14

Verwendung von Messwerten nicht geeichter Wärmezähler und Kaltwasserzähler für die thermische Energie i.R.d. Betriebskostenabrechnungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 4 A 1149/15

DRsp Nr. 2016/13300

Verwendung von Messwerten nicht geeichter Wärmezähler und Kaltwasserzähler für die thermische Energie i.R.d. Betriebskostenabrechnungen

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.3.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EichO 1988 § 10 Abs. 1; EichG § 18; EichG a.F. § 25 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 16 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -4;

[Gründe]

Der Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung, durch die der Klägerin untersagt worden ist, Messwerte nicht geeichter Wärme- und Kaltwasserzähler für die thermische Energie und Volumen in Jahres- und Betriebskostenabrechnungen für 2013 zu verwenden, auf der Grundlage der §§ 18, 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG a. F. i. V. m. § Abs. EichO 1988 bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird.