Der Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.3.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Die Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung, durch die der Klägerin untersagt worden ist, Messwerte nicht geeichter Wärme- und Kaltwasserzähler für die thermische Energie und Volumen in Jahres- und Betriebskostenabrechnungen für 2013 zu verwenden, auf der Grundlage der §§
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