OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2016
4 A 1150/15
Normen:
EichO 1988 § 10 Abs. 1; EichG § 18; EichG a.F. Abs. 1 Nr. 1a; WEG § 16 Abs. 3; WEG § 27; WEG § 28;
Fundstellen:
MietRB 2016, 327
NVwZ-RR 2016, 6
NVwZ-RR 2016, 807
NZM 2016, 773
ZMR 2016, 821
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4535/14

Verwendung von Messwerten nicht geeichter Wärmezähler und Kaltwasserzähler für die thermische Energie und Volumen in Betriebskostenabrechnungen durch den Verwalter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 4 A 1150/15

DRsp Nr. 2016/13429

Verwendung von Messwerten nicht geeichter Wärmezähler und Kaltwasserzähler für die thermische Energie und Volumen in Betriebskostenabrechnungen durch den Verwalter

Die Verwendung von Messwerten nicht geeichter Zähler in den Jahres- und Betriebskostenabrechnungen von Wohnungseigentümergemeinschaften ist rechtswidrig. Insoweit ist geklärt, dass der Einsatz von Zwischenzählern zur Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs auch innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft geschäftlichen Verkehr im Sinne des Eichrechts darstellt. Insbesondere handelt es sich dabei nicht mehr um eine nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht eichpflichtige "innerbetriebliche" Verwendung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.3.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EichO 1988 § 10 Abs. 1; EichG § 18; EichG a.F. Abs. 1 Nr. 1a; WEG § 16 Abs. 3; WEG § 27; WEG § 28;

[Gründe]

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.