OLG Celle - Urteil vom 29.01.2014
7 U 158/13 (L)
Normen:
BGB § 242; BGB § 582a Abs. 2; BGB § 590 Abs. 3; BGB § 594a; BGB § 594e; HöfeO;
Fundstellen:
AUR 2014, 188
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 06.08.2013

Verwirkung des Kündigungsrechts hinsichtlich eines Bewirtschaftungsvertrages zwischen dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes und seinem Sohn

OLG Celle, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 7 U 158/13 (L)

DRsp Nr. 2014/6852

Verwirkung des Kündigungsrechts hinsichtlich eines Bewirtschaftungsvertrages zwischen dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes und seinem Sohn

Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung seines Hofes im Sinne der HöfeO durch einen zunächst befristeten, dann ordentlich kündbaren Bewirtschaftungsvertrag auf seinen Sohn übertragen, ist das Recht zur ordentlichen, freien Kündigung verwirkt, wenn seit Übertragung der Bewirtschaftung mehr als 20 Jahre vergangen sind und die Bewirtschaftung die Lebensgrundlage des Abkömmlings bildet. Der Eigentümer kann den Bewirtschaftungsvertrag/Landpachtvertrag dann nur noch aus triftigem, wenn auch nicht unbedingt vom Wirtschafter verschuldeten Grund kündigen.

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Langen vom 6. August 2013 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 63 % und der Beklagte 37 %.