AG Steinfurt - Urteil vom 14.04.1983
4 C 490/82
Normen:
BGB § 242 § 537 Abs. 1 ; Wohnungsbindungsgesetz § 10 ;
Fundstellen:
WuM 1983, 235

Verwirkung des Minderungsanspruch bei jahrelanger rügeloser Mietzahlung - Duldungspflicht des Mieters bei Einbau von Wärmemessern

AG Steinfurt, Urteil vom 14.04.1983 - Aktenzeichen 4 C 490/82

DRsp Nr. 2003/7077

Verwirkung des Minderungsanspruch bei jahrelanger rügeloser Mietzahlung - Duldungspflicht des Mieters bei Einbau von Wärmemessern

1. Ist den Mietern der Zustand der Wohnung bei Anmietung und in den folgenden Mietjahren bekannt gewesen oder bekannt geworden, ist selbst dann, wenn die Lage der Wohnung im Gebäude und in der vorhandenen Isolierung der Wohnung als Mangel der Mietsache anzusehen ist, ein Mietminderungsanspruch durch die jahrelange rügelose Zahlung der Mietzinsen verwirkt.2. Das Vorhandensein eines automatischen Türschließers an der Hauszugangstür stellt keinen Mangel dar sondern ist vielmehr einen Vorteil, da insoweit garantiert ist, dass die Tür jeweils wieder geschlossen wird, wenn jemand das Haus verlassen oder betreten hat.3. Der Einbau von Wärmemessern berechtigt den Mieter nicht, die Zahlung der Nebenkostenabrechnung zu verweigern; der Einbau der Wärmemesser ist vielmehr zu dulden, wenn der Vermieter mit Rücksicht darauf, dass aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Zukunft der Wärmeverbrauch in einer Wohnung überwiegend verbrauchsabhängig zu ermitteln und abzurechnen berechtigt ist, auch ohne Einverständnis der Mieter diese Wärmemesser anzubringen, um den auf ihn zukommenden gesetzlichen Verpflichtungen in der Zukunft genügen zu können.

Normenkette:

BGB § 242 § 537 Abs. 1 ; Wohnungsbindungsgesetz § 10 ;

Tatbestand: