LAG München - Urteil vom 31.05.2016
2 Sa 906/15
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 151; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 313 Abs. 3 S. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 14736/13

Verzicht auf beamtenähnliche Versorgung kraft betrieblicher Übung durch Unterzeichnung einer Wechselvereinbarung

LAG München, Urteil vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 906/15

DRsp Nr. 2018/14659

Verzicht auf beamtenähnliche Versorgung kraft betrieblicher Übung durch Unterzeichnung einer Wechselvereinbarung

Ein Anspruch der Klagepartei auf die Gewährung eines sog. Versorgungsvertrages kraft betrieblicher Übung ist nicht gegeben, da diese mit ihrer Zustimmung zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung in ein neues Versorgungssystem rechtswirksam auf diese verzichtet hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 01.07.2015 - 32 Ca 14736/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BGB § 151; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 313 Abs. 3 S. 1; BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Versorgungszusage hat, sowie über Zahlung eines sog. Nettovorteils, den die Klagepartei gehabt hätte, wenn die Versorgungszusage erteilt worden wäre.

Die Klagepartei ist seit dem 01.10.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Die Vierteljahresvergütung betrug 2012 € 20.568.23.