OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.11.2015 3 L 102/15
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; StVG § 2a Abs. 1 S. 6; StVG § 28 Abs. 3 Nr. 7; StVG § 29 Abs. 5 S. 7; FeV § 4 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
NJW 2016, 892
NZV 2016, 597
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 117/14
Verzicht auf die Fahrerlaubnis mit der freiwilligen Rückgabe des Führerscheins; Besitz eines Führerscheins als Grundvoraussetzung für den (Fort-)Bestand der Fahrerlaubnis
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 3 L 102/15
DRsp Nr. 2016/4203
Verzicht auf die Fahrerlaubnis mit der freiwilligen Rückgabe des Führerscheins; Besitz eines Führerscheins als Grundvoraussetzung für den (Fort-)Bestand der Fahrerlaubnis
Mit der freiwilligen Rückgabe des Führerscheins wird grundsätzlich auch auf die Fahrerlaubnis verzichtet, soweit nicht aufgrund der Gesamtumstände ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat.
Normenkette:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; StVG § 2a Abs. 1 S. 6; StVG § 28 Abs. 3 Nr. 7; StVG § 29 Abs. 5 S. 7; FeV § 4 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 133; BGB § 157;
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die von dem Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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