LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2012
10 Sa 41/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; LPersVG-RP § 73 Abs. 1; LPersVG-RP § 80 Abs. 1 Nr. 8; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 904/11

Verzögerte Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Dienstvereinbarung; unbegründete Zahlungsklage auf Vergütungsdifferenz bei statischer Bezugnahme auf Bundesangestelltentarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 41/12

DRsp Nr. 2012/8584

Verzögerte Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Dienstvereinbarung; unbegründete Zahlungsklage auf Vergütungsdifferenz bei statischer Bezugnahme auf Bundesangestelltentarifvertrag

1. Eine formularvertragliche Klausel, nach der "für das Arbeitsverhältnis .. die Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 in der beim Vertragsabschluß gültigen Fassung" gelten, verweist statisch auf den in Bezug genommenen Tarifvertrag; dieser Tarifvertrag ist als einzelnes Regelwerk mit konkreter Bezeichnung unverwechselbar gekennzeichnet, ohne dass der Zusatz "in der jeweiligen Fassung" oder eine ähnliche Formulierung vereinbart worden ist. 2. Der Formulierung "beim Vertragsabschluß gültige Fassung" kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass den BAT ersetzende Tarifverträge (wie der TV-L) in Bezug genommen worden sind; der Zusatz, dass auch die den "BAT ersetzenden Tarifverträge" Anwendung finden sollen, wurde gerade nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen.