KG - Beschluss vom 05.09.2001
24 W 7632/00
Normen:
WEG § 4 § 5 § 21 Abs. 3 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ; ZPO § 81 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 444
ZMR 2002, 72
ZfIR 2001, 841
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 230/98
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 5/98

Vollmacht des WEG-Verwalters für gerichtlichen Vergleich über die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 24 W 7632/00

DRsp Nr. 2002/1289

Vollmacht des WEG -Verwalters für gerichtlichen Vergleich über die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

»1. Die von der Eigentümergemeinschaft erteilte Verfahrensvollmacht des WEG -Verwalters und des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem Schadensersatzverfahren gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer umfasst nicht die Änderung der Teilungserklärung im Vergleichswege (hier: Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum nach §§ 4, 5 WEG). Ein insoweit "unter Widerruf" geschlossener Vergleich ist schwebend unwirksam und bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. 2. Auch ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss, mit dem der vollmachtlose Vergleichsschluss über die Änderung der Teilungserklärung genehmigt wird, ersetzt nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. 3. Wird m einem von dem Verwalter bzw. Rechtsanwalt geschlossenen Widerrufsvergieich vor dem WEG -Gericht der Widerruf "allen Beteiligten" vorbehalten, so ist im Zweifel jeder Wohnungseigentümer "Beteiligter" und auch allein zum Widerruf berechtigt.«

Normenkette:

WEG § 4 § 5 § 21 Abs. 3 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ; ZPO § 81 ;

Gründe:

I.