VGH Bayern - Beschluss vom 30.09.2015
9 C 14.2255
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1; BauVorlV § 8 Abs. 4; ZPO § 887 Abs. 1; ZPO § 887 Abs. 2;

Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich bzgl. Abbruchs der Außenwand eines Grenzgebäudes; Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Wohnhauses

VGH Bayern, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 9 C 14.2255

DRsp Nr. 2015/18924

Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich bzgl. Abbruchs der Außenwand eines Grenzgebäudes; Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Wohnhauses

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 167 Abs. 1; BauVorlV § 8 Abs. 4; ZPO § 887 Abs. 1; ZPO § 887 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten schlossen in einem Verwaltungsrechtsstreit der Antragstellerin (Vollstreckungsgläubigerin) gegen den Freistaat Bayern wegen Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau/Anbau des (bestehenden) Wohnhauses des Antragsgegners (Vollstreckungsschuldner) - dieser war am seinerzeitigen Rechtsstreit als Beigeladener beteiligt - vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 folgenden Vergleich:

1. In Abänderung der mit Genehmigungsvermerk des Landratsamts Ansbach vom 2. November 2010 versehenen Bauvorlagen erklärt der Beigeladene: Die Terrasse, wie sie "im Grundriss Erdgeschoss" im Anschluss an den Abstellraum eingezeichnet ist, entfällt. Die Durchgänge von dem Raum "Heilpraktiker 2" wie auch vom Abstellraum auf diese Terrasse werden so gestaltet, dass sie nicht als Durchgänge nutzbar sind. Darüber hinaus verbleibt es bei den eingereichten und genehmigten Plänen.