VGH Bayern - Beschluss vom 25.09.2015
9 C 14.2020
Normen:
ZPO § 724; ZPO § 725; BGB § 910; AGBGB Art. 47;

Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs bzgl. Verpflichtung zum Zurückschneiden des Überhangs von Bäumen und Sträuchern

VGH Bayern, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 9 C 14.2020

DRsp Nr. 2015/18918

Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs bzgl. Verpflichtung zum Zurückschneiden des Überhangs von Bäumen und Sträuchern

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 724; ZPO § 725; BGB § 910; AGBGB Art. 47;

Gründe

I.

Die Beteiligten schlossen in einem Verwaltungsrechtsstreit der Klägerin (Vollstreckungsschuldnerin) gegen die Stadt S... wegen Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau einer Kellertreppeneinhausung an das bestehende Wohnhaus der Beklagten (Vollstreckungsgläubigerin), der Beigeladenen des seinerzeitigen Prozesses, am 12. März 2008 vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich, in dem sich die Klägerin in Nr. 4 des Vergleichs verpflichtete, "jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres den Überhang ihrer Bäume und Sträucher auf das Grundstück der Beigeladenen entsprechend den Regelungen des AGBGB zurück zuschneiden". Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008 (Bl. 67 ff. der Akten des Verwaltungsgerichts) Bezug genommen.