Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 14.800,-- EUR.
I. Antragstellerin und Antragsgegner bilden die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.07.2003 zu TOP 3.3, in welchem die Eigentümergemeinschaft entschied, an der gesamten Hausfassade eine Wärmedämmung anzubringen und die Mittel hierfür aus der Instandhaltungsrücklage und zum Teil aus einer noch zu beschließenden Sonderumlage zu finanzieren.
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