BGH - Urteil vom 14.02.2014
V ZR 100/13
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 10 Abs. 8; BGB § 426;
Fundstellen:
MDR 2014, 397
MietRB 2014, 103
NJW 2014, 1093
NJW 2014, 6
NZM 2014, 277
ZMR 2014, 557
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 C 6/12
LG Frankfurt an der Oder, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 142/12

Von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld als gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 10 Abs. 6 S. 3 Halbs. 1 WEG; Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Innenverhältnis zur Freistellung des durch den Leistungsbescheid in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers von der Abgabenschuld

BGH, Urteil vom 14.02.2014 - Aktenzeichen V ZR 100/13

DRsp Nr. 2014/4191

Von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld als gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 10 Abs. 6 S. 3 Halbs. 1 WEG; Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Innenverhältnis zur Freistellung des durch den Leistungsbescheid in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers von der Abgabenschuld

a) Eine von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld stellt eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG dar.b) Im Innenverhältnis ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, den durch Leistungsbescheid in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer von der Abgabenschuld freizustellen. Erfüllt der Wohnungseigentümer die Abgabenforderung aus eigenen Mitteln, steht ihm gegen die Gemeinschaft ein Erstattungsanspruch zu.