LAG Hamm - Urteil vom 23.09.2015
10 Sa 647/15
Normen:
§§ 611 Abs. 1, 133, 157 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 753/14

Voraussetzungen der Annahme einer betrieblichen Übung der Weitergabe von Tarifabschlüssen

LAG Hamm, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 647/15

DRsp Nr. 2015/19076

Voraussetzungen der Annahme einer betrieblichen Übung der Weitergabe von Tarifabschlüssen

Die Begründung einer betrieblichen Übung zur Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung setzt voraus, dass es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford - Az. 3 Ca 753/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 611 Abs. 1, 133, 157 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Vergütung des Klägers gemäß dem Tarifabschluss für die Mitarbeiter der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW zum 01.05.2014 um 2,2% zu erhöhen.

Der Kläger ist bei der Beklagten, nachdem er dort zuvor schon seine Ausbildung absolviert hatte, seit dem 01.04.2007 als Industriemechaniker beschäftigt. Im April 2014 erzielte er gemäß der vorgelegten Lohnabrechnung (Bl. 3 d.A.) ein "Gesamtentgelt" in Höhe von 2.935,00 € brutto. In dem am 28.02.2007 geschlossenen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Blatt 7 ff. der Akte verwiesen wird, heißt es unter anderem:

"§ 2

1. 2. 1. 2.