OLG Celle - Beschluss vom 29.03.2011
4 W 23/11
Normen:
WEG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2011, 254
NJW-RR 2011, 1166
NZM 2011, 755
NotBZ 2011, 94
Vorinstanzen:
AG Otterndorf, vom 20.01.2011

Voraussetzungen der Eintragung des Wechsels eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft im Grundbuch; Zustimmung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 4 W 23/11

DRsp Nr. 2011/6640

Voraussetzungen der Eintragung des Wechsels eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft im Grundbuch; Zustimmung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Wechsel eines Gesellschafters einer GbR bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Grundbuch darf hiervon nicht abhängig gemacht werden.

Auf die Beschwerde der Eigentümerin wird das Amtsgericht - Grundbuchamt - Otterndorf angewiesen, die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 beantragte Eintragung und Berichtigung des Grundbuchs nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2011 zu versagen, soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wurde.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 1;

Gründe: