OLG München - Urteil vom 31.07.2018
28 U 3161/16 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 640; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2019, 146
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 18499/15

Voraussetzungen der Geltendmachung von Mängelrechten durch den WEG-VerwalterZulässigkeit der Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme

OLG München, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 28 U 3161/16 Bau

DRsp Nr. 2018/17187

Voraussetzungen der Geltendmachung von Mängelrechten durch den WEG -Verwalter Zulässigkeit der Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme

1. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist aufgrund der ihm gem. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG übertragenen Verpflichtung, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums Sorge zu tragen, im Rahmen eines Auftrags zur Sanierung von Mängel auch ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, Mängelrügen zu erheben. 2. Das Vertragsverhältnis geht in ein Abrechnungsverhältnis über, wenn der Bauherr nach außergerichtlichen Einigungsbemühungen zunächst Schadensersatz statt der Leistung verlangt und damit von Erfüllungsansprüchen Abstand nimmt. 3. Nach Übergang in ein Abrechnungsverhältnis ist der Bauherr auch ohne vorherige Abnahme berechtigt, Mängelrechte gem. § 634 Nr. 2-4 BGB geltend zu machen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München 1 vom 11.07.2016, Az.: 24 O 18499/15, in der Fassung des Beschlusses vom 21.04.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. II. III. (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) IV. 2. 3. 4.