Mit Vertrag vom 25. Mai 1992 mietete der Beklagte Gewerberäume im Kellergeschoß eines Anwesens in E. von der C. GmbH. Diese veräußerte das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 24. November 1992 an den Freistaat Thüringen, der seit März 1997 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und das Gebäude zur Unterbringung der klagenden Fachhochschule ausbauen möchte oder bereits ausgebaut hat.
Unter Hinweis auf Mietrückstände erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 1995 die fristlose Kündigung des Mietvertrages.
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