BGH - Beschluss vom 04.02.2010
VIII ZB 84/09
Normen:
ZPO § 570 Abs. 3 Hs. 1; ZPO § 575 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 52/09
AG Bergisch Gladbach, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 C 255/08

Voraussetzungen der Vornahme ausreichender organisatorischer Maßnahmen für die rechtzeitige Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 84/09

DRsp Nr. 2010/2540

Voraussetzungen der Vornahme ausreichender organisatorischer Maßnahmen für die rechtzeitige Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen

Die Vollstreckung eines Räumungsurteils kann einstweilen ausgesetzt werden, wenn der Betroffene plausibel darlegt, keine ausreichende Gelegenheit zur Anmietung einer Ersatzwohnung gefunden zu haben und dem Vermieter durch den Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile drohen.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13. Januar 2009 wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Beklagten mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Beklagte nachweist, dass er für den Monat Februar 2010 eine Nettomiete von 656 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 185 € an die Klägerin geleistet hat, und er für die folgenden Monate nachweist, dass die monatliche Nettomiete nebst Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt 841 € bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats an die Klägerin geleistet worden ist.

Normenkette:

ZPO § 570 Abs. 3 Hs. 1; ZPO § 575 Abs. 5;

Gründe:

I.