Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.10.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Parteien streiten über Kündigungen und den Fortbestand eines vom Kläger behaupteten Arbeitsverhältnisses sowie vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss 04.10.2012 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erachtet. Es hat das Geschäftsführer-Dienstverhältnis materiell-rechtlich als ein Arbeitsverhältnis angesehen. Nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sei die Fiktionssperre des §
Dieser Beschluss ist der Beklagten am 16.10.2012 zugestellt worden.
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