BGH - Urteil vom 03.02.2012
V ZR 83/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 202 C 328/09
LG Köln, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 60/10

Voraussetzungen für das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen des Fällens von Bäumen i.R. eines bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlusses; Anfechtbarkeit eines bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlusses

BGH, Urteil vom 03.02.2012 - Aktenzeichen V ZR 83/11

DRsp Nr. 2012/5252

Voraussetzungen für das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen des Fällens von Bäumen i.R. eines bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlusses; Anfechtbarkeit eines bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlusses

1. Mit der Bestandskraft des Beschluses einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Einwand, dass die Beschlussfassung keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche, grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Selbst wenn ein bestandskräftiger Beschluss ausnahmsweise anfechtbar sein sollte, könnte ein einzelner Wohnungseigentümer allenfalls bei einer schwerwiegenden nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verlangen, dass die Umsetzung des Beschlusses unterbleibt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand