1. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 25. 2. 2004, auf dessen Gründe verwiesen wird. Die Beklagte hält das Urteil für unzutreffend, weil eine wirksame Betriebspflicht nicht vereinbart worden sei, diese im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen fehlender Vollstreckungsmöglichkeit nicht durchgesetzt werden könne und eine Verfügungsgrund nicht vorgelegen habe.
Die Beklagte beantragt,
das am 25. 2. 2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 105 des Landgerichts Berlin -
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend.
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