BGH - Urteil vom 14.02.2020
V ZR 159/19
Normen:
WEG § 10 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2020, 1311
DNotZ 2020, 842
MDR 2020, 719
MietRB 2020, 172
NJW-RR 2020, 840
NZG 2020, 983
NZM 2020, 563
NotBZ 2021, 110
ZIP 2020, 1137
ZMR 2020, 673
ZfBR 2020, 550
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 772 C 70/17
LG Berlin, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 S 44/18 WEG

Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 14.02.2020 - Aktenzeichen V ZR 159/19

DRsp Nr. 2020/6392

Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Die Anwendung der Grundsätze über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer um einen Bauträgervertrag handelt. Diese Grundsätze gelten vielmehr unabhängig davon, ob der Erwerbsvertrag eine Errichtungs-, Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung umfasst, für jeden Ersterwerb vom teilenden Eigentümer.b) Werdender Wohnungseigentümer ist auch derjenige, der nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne von dem teilenden Eigentümer Wohnungseigentum erwirbt und durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Wohnung eine gesicherte Rechtsposition erlangt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Ersterwerb von dem teilenden Eigentümer während der eigentlichen Vermarktungsphase oder erst längere Zeit nach deren Abschluss erfolgt (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 12).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 1 werden das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 53 - vom 9. April 2019 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 28. Juni 2018 abgeändert.