BGH - Beschluss vom 10.05.2012
V ZB 242/11
Normen:
WEG § 27; ZPO § 511 Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 7
ZMR 2012, 796
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 25/10
LG Lüneburg, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 20/11

Voraussetzungen für die Beschwer eines Wohnungseigentümers durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Verteidigung gegen eine Anfechtungsklage

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen V ZB 242/11

DRsp Nr. 2012/14089

Voraussetzungen für die Beschwer eines Wohnungseigentümers durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Verteidigung gegen eine Anfechtungsklage

1. Ein Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegt vor, wenn dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 2. Die unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung muß im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn die getroffenen Feststellungen eine solche Entscheidung erlauben. 3. Der Vollzug eines Beschluss führt zum Fortfall des Rechtsschutzinteresses an einer Beschlussanfechtungsklage, wenn im Einzelfall ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann und Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Wohnungseigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte sicher auszuschließen sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. September 2011 wird auf Kosten des Klägers zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.079,22 €.

Normenkette:

WEG § 27; ZPO § 511 Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.