BGH - Beschluss vom 13.04.2010
VIII ZB 69/09
Normen:
ZPO § 325; ZPO § 727;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 480
MDR 2010, 838
Rpfleger 2010, 603
Vorinstanzen:
AG Berlin, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 85/98
LG Berlin, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 215/09

Voraussetzungen für die Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostengläubigers im Hinblick auf das Erfordernis der Umschreibung des Titels in eine auf ihn lautende vollstreckbare Ausfertigung

BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 69/09

DRsp Nr. 2010/8870

Voraussetzungen für die Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostengläubigers im Hinblick auf das Erfordernis der Umschreibung des Titels in eine auf ihn lautende vollstreckbare Ausfertigung

Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.232,34 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 325; ZPO § 727;

Gründe

I.